Der Lischka Prozess

 

Dr. Heinz Faßbender

Das Strafverfahren vor dem Schwurgericht aus der Sicht des Vorsitzenden Richters

Eine Straftat wird bei einer zu erwartenden Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter vier Jahren vor dem Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Strafmaß vor dem Landgericht angeklagt. Das Landgericht ist im strafrechtlichen Zuständigkeitsbereich in so genannte Strafkammern unterteilt. Für erstinstanzliche Entscheidungen ist die so genannte Große Strafkammer zuständig, welche mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Laienrichtern) besetzt ist.

Das Schwurgericht ist eine besondere Große Strafkammer, die für besonders schwere Verbrechen (Kapitalverbrechen) zuständig ist, die entweder auf Tötung eines Menschen ausgerichtet sind (Mord, Totschlag, Kindestötung) oder den Tod eines Menschen zur Folge haben (Geiselnahme, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung, jeweils mit Todesfolge) oder es sich um besonders schwere gemeingefährliche Straftaten (Freisetzung von Kernenergie, schwere Brandstiftung) handelt.

Das große Schöffengericht (drei Berufsrichter, sechs Schöffen) existiert in dieser Form seit 1924. Vier Jahre vor dem „Lischka-Prozess“ wurde es in seiner Besetzung auf drei Berufsrichter und zwei Schöffen reduziert, was heute noch gilt.

Nachdem der eigentlich vorgesehene Richter erkrankt war, übernahm Dr. Heinz Faßbender (1936–2023) im Verfahren gegen Lischka, Hagen und Heinrichsohn den Vorsitz am Schwurgericht Köln. 1992 stieg Faßbender zum Vorsitzenden des Landgerichts Bonn auf. Der Pferdesport war seine private Passion. Fast vierzig Jahre leitete er das Galopprenngericht in Köln. 


Ganzes Urteil


Urteil zum Lischka-Prozess

Faßbender mündliche Urteilsverkündigung

Schöffe

Josef Schäfers, Schöffe im Lischka-Prozess

Faßbender – Erinnerungen

Auszüge Urteil