Der Lischka Prozess
Eine Straftat wird bei einer zu erwartenden Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter vier Jahren vor dem Amtsgericht, bei einem darüber liegenden Strafmaß vor dem Landgericht angeklagt. Das Landgericht ist im strafrechtlichen Zuständigkeitsbereich in so genannte Strafkammern unterteilt. Für erstinstanzliche Entscheidungen ist die so genannte Große Strafkammer zuständig, welche mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Laienrichtern) besetzt ist.
Das Schwurgericht ist eine besondere Große Strafkammer, die für besonders schwere Verbrechen (Kapitalverbrechen) zuständig ist, die entweder auf Tötung eines Menschen ausgerichtet sind (Mord, Totschlag, Kindestötung) oder den Tod eines Menschen zur Folge haben (Geiselnahme, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung, jeweils mit Todesfolge) oder es sich um besonders schwere gemeingefährliche Straftaten (Freisetzung von Kernenergie, schwere Brandstiftung) handelt.
Das große Schöffengericht (drei Berufsrichter, sechs Schöffen) existiert in dieser Form seit 1924. Vier Jahre vor dem „Lischka-Prozess“ wurde es in seiner Besetzung auf drei Berufsrichter und zwei Schöffen reduziert, was heute noch gilt.
Nachdem der eigentlich vorgesehene Richter erkrankt war, übernahm Dr. Heinz Faßbender (1936–2023) im Verfahren gegen Lischka, Hagen und Heinrichsohn den Vorsitz am Schwurgericht Köln. 1992 stieg Faßbender zum Vorsitzenden des Landgerichts Bonn auf. Der Pferdesport war seine private Passion. Fast vierzig Jahre leitete er das Galopprenngericht in Köln.
Ein Schöffe ist ein Bürger, der auf Zeit ehrenamtlich die Funktion eines Richters für ein Strafgericht wahrnimmt. Jedes vierte Jahr reichen die Gemeinden im Amtsgerichtsbezirk dem Amtsgericht eine Vorschlagsliste für Schöffen ein. Nach der Berücksichtigung von Einsprüchen (Krankheit u.a.) entscheidet ein Ausschuss des Amtsgerichts mit Zweidrittelmehrheit über die Schöffenliste für die nächsten vier Geschäftsjahre. Jeder Hauptschöffe darf maximal zu zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Die Schöffen, die nicht älter als 65 Jahre sein dürfen, leisten einen Eid und nehmen mit gleichem Stimmrecht wie der Berufsrichter an den Gerichtsverhandlungen, den Entscheidungen und der Urteilsfällung teil.